Studieren mit Kind Teil 2
Familienfreundliche Hochschule
In Deutschland haben Kinder ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Studierende mit Kind stellt das vor eine große Herausforderung. Familienfreundliche Hochschulen reagieren auf diese Problematik und versuchen das Studieren mit Kind so leicht, wie möglich zu gestalten. Keine Uni der Welt wird das Erlangen von Scheinen erleichtern oder die Prüfungsanforderungen herunterschrauben, aber Unis sehen sich mittlerweile in der Pflicht, Studierenden mit Kind beispielsweise über das Studentenwerk Betreuungsmöglichleiten zur Verfügung zu stellen.
Auch Beratungsmöglichkeiten bei Studentenwerken oder bei Gleichstellungsbeauftragten einer Hochschule können erste Ratschläge eingeholt werden. Hier können Eltern auch Informationen über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten eines Studiums mit Kind einholen. Einige Hochschulen haben bereits sogenannte Elterntreffs für Studierende mit Kind eingerichtet. Diese Anlaufstellen stehen den Unieltern jeden Tag offen, um sich mit anderen Studenten mit Kind aus zu tauschen, sich Rat zu Betreuungsmöglichkeiten zu holen oder ihr Kind kurz beaufsichtigen zu lassen.
Finanzierung
Als Studierende mit Kind bleibt man meist mindestens ein komplettes Jahr nach der Geburt des Kindes zu Hause. Dazu kann man sich für ein oder zwei Semester von der Hochschule beurlauben zu lassen. Im Normalfall lässt sich das auch ohne Probleme regeln und erfordert nur das Einreichen (pro Semester) eines Antrags auf Beurlaubung und die Geburtsurkunde des Kindes. Während der Zeit der Beurlaubung sind Studentinnen mit Kind auch befähigt ALG II zu empfangen, um nicht nebenbei arbeiten zu müssen. In ganz besonderen Härtefällen werden auch einmalige Babyausstattungspauschalen erhoben. Meldet man sich zum Studium zurück, entfällt der Anspruch auf ALG II.
Um Studieren mit Kind überhaupt zu finanzieren, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Grundfinanzierung halbwegs sicher zu stellen. Studenten können Wohngeld oder BAföG beantragen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Studierenden mit Kind stehen diese Möglichkeiten ebenfalls offen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeiten Kindergeld und für das erste Jahr Elterngeld zu beantragen. Gegen den Bescheid zu den erhobenen Studiengebühren kann zumindest ein Elternteil Einspruch erheben. Nach Vorlage der Geburtsurkunde muss diese Summe nicht bezahlt, lediglich der normale Verwaltungs- und Semesterticketbeitrag fällt an.