Wohnungssuche Teil 3
Finanzierung des Wohnraums
Neben BAföG und anderen Finanzierungsmöglichkeiten des Studiums (siehe „Finanzierung des Studiums“) besteht die Frage nach Anspruch auf Wohngeld. Bei dieser Unterstützung handelt es sich um eine staatliche Beihilfe zu den Kosten des Wohnraums. Er wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung geleistet. Allerdings ist es nicht sehr leicht, eine Bewilligung zu erhalten, da der Student spezielle Voraussetzungen mitbringen muss. In der Regel erhalten diese kein Wohngeld. Laut Wohngeldgesetz haben Hochschüler nur dann Aussicht auf Unterstützung, wenn sie kein BAföG beziehen. Da Studenten generell einen Anspruch auf BAföG haben, ist das Anrecht auf Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Hierbei ist es nichtig, ob BAföG beantragt wurde oder nicht.
Wohngeld beantragen. Auf eine Bewilligung hoffen können lediglich Studenten, die keine dem BAföG unterliegende förderungswürdige Ausbildung verfolgen oder Ausländer, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu erhalten, wenn man die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten hat oder der Zeitraum der Förderung durch das BAföG abgelaufen ist. Erhält man keine BAföG mehr, da man einen Fachrichtungswechsel vollzogen hat, der eine weitere Förderung ausschließt, kann man ebenfalls vom Wohngeld unterstützt werden. Des Weiteren können Studenten, die eine weiterführende Ausbildung absolvieren, die nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz abgedeckt wird, finanziell entlastet werden. Erhält man aus anderen Gründen kein BAföG mehr, so zum Beispiel da man die vorgeschriebenen Scheine nicht fristgemäß eingereicht hat, kann man ebenfalls Wohngeld beantragen.
Besondere Regeln gelten bei Studierenden, die bereits ein Kind haben: so können diese dann Wohngeld beantragen, wenn ein Mitglied des Haushaltes keinen Anspruch auf BAföG hat. Die Eltern haben allein durch ihren Studentenstatus kein Recht auf Wohngeld, aufgrund ihres Kindes, das nicht studiert und keinen BAföG-Anspruch hat, kann dieses Paar jedoch trotzdem Wohngeld erhalten. Bei Bewilligung erhält man zwölf Monate lang, ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, eine individuell berechnete Beihilfe, die nach Ablauf der zwölf Monate erneut beantragt werden muss.